I

Die republikanische Staatsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsreform sein.

II

Haben sich zum Zeitpunkt der Wahl des Präsidenten der Republik noch nicht alle Regionalversammlungen konstituiert, so nehmen nur die Mitglieder der beiden Kammern an der Wahl teil.

III

Zur Bildung des ersten Senates der Republik werden durch Verfügung des Präsidenten der Republik jene Mitglieder der Verfassunggebenden Versammlung zu Senatoren ernannt, die die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen und die Ministerpräsident oder Präsident einer gesetzgebenden Versammlung waren:
Mitglieder des aufgelösten Senats waren;
mindestens dreimal gewählt wurden, wobei die Wahl in die Verfassunggebende Versammlung mitzuzählen ist;
denen in der Sitzung der Abgeordnetenkammer vom 9. November 1926 ihr Mandat entzogen wurde;
die infolge der Verurteilung durch das faschistische Ausnahmegericht für Staatssicherheit eine Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren verbüßt haben.
Ferner werden durch Verfügung des Präsidenten der Republik jene Mitglieder des aufgelösten Senats zu Senatoren ernannt, die Mitglieder der beratenden Nationalversammlung waren.
Auf das Recht auf Ernennung zum Senator kann vor Unterzeichnung der Ernennungsurkunde verzichtet werden. Die Annahme einer Kandidatur für die allgemeinen Wahlen setzt den Verzicht auf das Recht auf Ernennung zum Senator voraus.

IV

Für die ersten Senatswahlen wird der Landesteil Molise als gesonderte Region betrachtet. Ihm wird die Anzahl von Senatssitzen zugeteilt, die ihm als Region auf Grund der Bevölkerungszahl zusteht.

V

Die Bestimmung des Art. 80 dieser Verfassung betreffend völkerrechtliche Verträge, die finanzielle Lasten oder Gesetzesänderungen zur Folge haben, wird mit dem Zeitpunkt der Einberufung der Kammern wirksam.

VI

Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung ist die Reform der derzeitigen Organe der Sondergerichtsbarkeit durchzuführen. Von der Reform ausgenommen sind der Staatsrat, der Rechnungshof und die Wehrstrafgerichte.
Innerhalb eines Jahres nach dem gleichen Zeitpunkt hat durch ein Gesetz die Neuordnung des Obersten Wehrstrafgerichts im Sinne des Art. 111 dieser Verfassung zu erfolgen.

VII

Bis zum Erlaß des gemäß den Grundsätzen dieser Verfassung zu gestaltenden neuen Gerichtsverfassungsgesetzes gelten die Bestimmungen der in Kraft stehenden Gerichtsordnung fort.Bis zur Aufnahme der Tätigkeit des Verfassungsgerichtes erfolgt die Regelung der in Art. 134 bezeichneten Streitfälle in den Formen und Schranken des vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung geltenden Rechtes.

VIII

Die Wahlen für die Regionalversammlungen und Provinzen werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verfassung ausgeschrieben.
Die Wahlen für die Regionalversammlungen und Provinzen werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verfassung ausgeschrieben.
Die durch die Neuordnung erforderliche Übernahme staatlicher Beamter und Angestellter, einschließlich Angehöriger zentraler Dienststellen, durch die Regionen ist durch Gesetze der Republik zu regeln. Beim Aufbau ihrer Ämter haben die Regionen, abgesehen von Ausnahmen, das Personal der staatlichem Verwaltungen und der Gebietskörperschaften in ihren Dienst zu nehmen.

IX

Binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung paßt die Republik ihre Gesetze den Erfordernissen der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und der den Regionen übertragenen Gesetzgebungszuständigkeit an.

X

Unbeschadet des Grundsatzes des Schutzes der sprachlichen Minderheiten gemäß Art. 6 finden auf die in Art. 116 genannte Region Friaul?Julisches Venetien vorläufig die allgemeinen Bestimmungen unter Titel V, Teil II Anwendung.

XI

In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung können, auch wenn die in Art. 132, Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, in Abänderung der Auflistung des Art. 131 durch Verfassungsgesetze neue Regionen gebildet werden. Auch in diesem Falle ist in dem betroffenen Gebiet ein Volksentscheid durchzuführen.

XII

Eine Neugründung der aufgelösten faschistischen Partei, gleichgültig in welcher Form, ist verboten.
In Abweichung von Art. 48 werden auf Grund eines Gesetzes Wahlrecht und Wählbarkeit der verantwortlichen Führer des faschistischen Regimes für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren vorübergehend beschränkt.

XIII

Die Mitglieder und Nachkommen des Hauses Savoyen sind nicht wahlberechtigt und können weder öffentliche noch Wahlämter bekleiden.
Den ehemaligen Königen des Hauses Savoyen, ihren Ehefrauen und ihren männlichen Nachkommen sind die Einreise und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet untersagt.
Das auf dem Staatsgebiet befindliche Vermögen der ehemaligen Könige des Hauses Savoyen, ihrer Ehefrauen und ihrer männlichen Nachkommen fallen dem Staat zu. Nach dem 2. Juni 1946 erfolgte Übertragungen und Begründungen dinglicher Ansprüche auf dieses Vermögen sind null und nichtig. (*)

XIV

Adelstitel werden nicht anerkannt.
Die Adelsprädikate der vor dem 28. Oktober 1922 bestehenden Titel gelten als Bestandteil des Namens.
Der Mauritiusorden bleibt als Krankenhausträger erhalten. Er übt seine Tätigkeit in den durch das Gesetz bestimmten Formen aus.
Der Adelsrat wird durch Gesetz abgeschafft.

XV

Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung gilt die gesetzesvertretende Verordnung des Statthalters vom 25. Juni 1944, Nr. 151 über die vorläufige Staatsordnung als in Gesetz umgewandelt.

XVI

Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung sind die Überprüfung der bisher weder ausdrücklich noch stillschweigend aufgehobenen früheren Verfassungsgesetze und ihre Abstimmung mit der Verfassung vorzunehmen.

XVII

Die Verfassunggebende Versammlung wird von ihrem Präsidenten einberufen, um bis zum 31. Januar 1948 das Gesetz über die Wahlen zum Senat der Republik, die Sonderstatute der Regionen mit Sonderstatus und das Pressegesetz zu beraten.
Bis zum Zeitpunkt der Wahl der neuen Kammern kann die Verfassunggebende Versammlung soweit erforderlich erneut einberufen werden, um die Angelegenheiten zu beraten, für die ihr mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 98, Art. 2, Abs. 1 u. 2 sowie Art. 3, Abs. 1 u. 2 vom 16. März 1946 die Zuständigkeit übertragen wurde.
In dem genannten Zeitraum b1eiben die ständigen Ausschüsse im Amt.
Die Gesetzgebungsausschüsse verweisen die ihnen übermittelten Gesetzesvorlagen mit allfälligen Bemerkungen und Änderungsvorschlägen an die Regierung zurück.
Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen mit dem Ersuchen um schriftliche Beantwortung an die Regierung zu richten.
Die Verfassunggebende Versammlung wird zwecks Beratung und Beschlußfassung gemäß Abs. 2 dieses Artikels von ihrem Präsidenten einberufen, wenn die Regierung oder mindestens zweihundert Abgeordnete dies verlangen und begründen.

XVIII

Diese Verfassung wird vom provisorischen Staatsoberhaupt innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Annahme durch die Verfassunggebende Versammlung verkündet und tritt am 1. Januar 1948 in Kraft.
Eine Ausfertigung der Verfassung wird im Gemeindeamt aller Gemeinden der Republik hinterlegt und liegt dort zwölf Monate lang bis Ende 1948 aus, damit alle Bürger die Möglichkeit haben, Einsicht zu nehmen.
Die Verfassung wird, mit dem Staatssiegel versehen, in die amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Repub1ik aufgenommen.
Es ist die Pflicht aller Staatsbürger und der Staatsorgane, die Verfassung als Grundgesetz der Republik treu zu befolgen.

Rom 27. Dezember 1947

ENRICO DE NICOLA

GEGENGEZEICHNET VON

Präsident
der Verfassunggebenden Versammlung
UMBERTO TERRACINI

Ministerpräsidentt
ALCIDE DE GASPERI

Siegelbewahrer
GRASSI