TITEL III


Art. 35

Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Anwendungen.
Sie sorgt für die berufliche Ausbildung und Fortbildung der Arbeitnehmer.
Sie fördert und begünstigt zwischenstaatliche Vereinbarungen und Organisationen, welche die Durchsetzung und Regelung der Rechte der Arbeit anstreben.
Unbeschadet der durch Gesetz im Interesse des Gemeinwohls festgelegten Pflichten anerkennt sie die Freiheit der Auswanderung und schützt die italienische Arbeit im Ausland.

Art. 36

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Umfang und Art der Arbeitsleistung entsprechende Entlohnung, die in jedem Falle für die Sicherung eines freien und menschenwürdigen Daseins für ihn selbst und seine Familie ausreichen muß.
Die maximale Dauer der täglichen Arbeitszeit wird gesetzlich geregelt.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf bezahlten Jahresurlaub, auf die er nicht verzichten darf.

Art. 37

Die berufstätige Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung den gleichen Lohn wie der männliche Arbeitnehmer. Die Arbeitsbedingungen müssen ihr die Erfüllung ihrer Hauptaufgabe in der Familie gestatten und insbesondere einen angemessenen Schutz von Mutter und Kind gewährleisten.
Das Mindestalter, ab dem Lohnarbeit zulässig ist, wird auf Grund eines Gesetzes festgelegt.
Die Republik schützt die Arbeit Minderjähriger durch eigene gesetzliche Vorschriften und sichert ihren Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Art. 38

Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.
Bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und im Alter sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die Bereitstellung angemessener Mittel zur Sicherstellung ihrer Versorgung.
Arbeitsunfähige und Körperbehinderte haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.
Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat für diesen Zweck eingerichtet oder unterstützt werden.
Die private Wohlfahrtspflege ist frei.

Art. 39

Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.
Abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragung bei örtlichen oder zentralen Behörden darf auf die Gewerkschaften keinerlei Zwang ausgeübt werden.
Bedingung für die Eintragung ist die Gewährleistung einer demokratischen inneren Struktur der Gewerkschaften durch die Satzung.
Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können in sich nach der Anzahl der Mitglieder der einzelnen Gewerkschaften richtender gemeinsamer Vertretung Tarifverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Branche, für die der Vertrag abgeschlossen wird, verbindlich sind.

Art. 40

Das Streikrecht wird im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelung ausgeübt.

Art. 41

Die privatwirtschaftliche Betätigung ist frei.
Sie darf nicht im Widerspruch zum Allgemeinwohl stehen oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Freiheit oder der Menschenwürde des einzelnen mit sich bringen.
Zwecks Ausrichtung und Abstimmung der öffentlichen und privaten Wirtschaftstätigkeit auf soziale Ziele werden im Wege von Gesetzen geeignete Wirtschaftspläne und Maßnahmen der Wirtschaftskontrolle festgelegt.

Art. 42

Das Eigentum ist öffentlich oder privat. Wirtschaftsgüter stehen im Eigentum des Staates, juristischer Personen oder natürlicher Personen.
Das Privateigentum wird durch Gesetz anerkannt und gewährleistet. Art des Erwerbs und Gebrauchs von Eigentum sowie Einschränkungen, die dem Ziel dienen, die soziale Funktion des Eigentums sicherzustellen und dieses jedermann zugänglich zu machen, werden durch die Gesetze bestimmt.
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit in den auf Grund eines Gesetzes vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung erfolgen. Inhalt und Schranken der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge sowie die Anrechte des Staates an der Erbmasse werden durch die Gesetze bestimmt.

Art. 43

Für gemeinnützige Zwecke können Einzelunternehmen oder Unternehmen einer Branche, die der Versorgungswirtschaft oder dem Energiesektor angehören oder die eine Monopolstellung innehaben und die für die Allgemeinheit von vorrangigem Interesse sind, auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtlichen Trägern oder Arbeitnehmer- und Verbrauchervereinigungen vorbehalten bzw. durch Enteignung gegen Entschädigung diesen übertragen werden.

Art. 44

Zur Förderung der Ziele der rationellen Bodennutzung und der Herbeiführung gerechter sozialer Verhältnisse werden dem privaten Grundbesitz durch das Gesetz Schranken gesetzt. Die maximale Größe des privaten Grundbesitzes wird je nach Region und Anbaugebiet gesetzlich festgelegt. Ödlanderschließung und die Überführung des Großgrundbesitzes in bäuerlichen Grundbesitz werden auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben und gefördert. Kleine und mittlere bäuerliche Betriebe werden durch Gesetzesmaßnahmen unterstützt.
Auf Grund von Gesetzen werden Förderungsmaßnahmen für die Berglandwirtschaft angeordnet.

Art. 45

Die Republik anerkennt die soziale Funktion des auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit aufbauenden und jede Privatspekulation ausschließenden Genossenschaftswesens. Das Gesetz fördert die Entwicklung von Genossenschaften durch geeignete Maßnahmen und gewährleistet durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ihre Eigenart und Zielsetzung.
Auf Grund von Gesetzen werden Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Handwerks getroffen.

Art. 46

Zum Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Aufwertung der Arbeit anerkennt die Republik, soweit dies mit den Erfordernissen der Produktion in Einklang zu bringen ist, das Recht der Arbeitnehmer, in den durch die Gesetze bestimmten Formen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen an der Führung der Unternehmen mitzuwirken.

Art. 47

Die Republik fördert und schützt die Spartätigkeit in allen ihren Formen; sie regelt, koordiniert und beaufsichtigt das Kreditwesen.
Sie begünstigt den Zugang des Kleinsparers zum Wohnungseigentum, zum landwirtschaftlichen Kleinbesitz und zur direkten oder indirekten Anlage seiner Spargelder in Aktien der Großunternehmen des Landes.