
TITEL III

Art. 35
Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und
Anwendungen.
Sie sorgt für die berufliche Ausbildung und Fortbildung der Arbeitnehmer.
Sie fördert und begünstigt zwischenstaatliche Vereinbarungen und Organisationen, welche
die Durchsetzung und Regelung der Rechte der Arbeit anstreben.
Unbeschadet der durch Gesetz im Interesse des Gemeinwohls festgelegten Pflichten anerkennt
sie die Freiheit der Auswanderung und schützt die italienische Arbeit im Ausland.
Art. 36
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Umfang und Art der
Arbeitsleistung entsprechende Entlohnung, die in jedem Falle für die Sicherung eines
freien und menschenwürdigen Daseins für ihn selbst und seine Familie ausreichen muß.
Die maximale Dauer der täglichen Arbeitszeit wird gesetzlich geregelt.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf bezahlten
Jahresurlaub, auf die er nicht verzichten darf.
Art. 37
Die berufstätige Frau hat die gleichen Rechte und bei
gleicher Arbeitsleistung den gleichen Lohn wie der männliche Arbeitnehmer. Die
Arbeitsbedingungen müssen ihr die Erfüllung ihrer Hauptaufgabe in der Familie gestatten
und insbesondere einen angemessenen Schutz von Mutter und Kind gewährleisten.
Das Mindestalter, ab dem Lohnarbeit zulässig ist, wird auf Grund eines Gesetzes
festgelegt.
Die Republik schützt die Arbeit Minderjähriger durch eigene gesetzliche Vorschriften und
sichert ihren Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
Art. 38
Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Lebensunterhalt
erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.
Bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und im Alter sowie bei unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die Bereitstellung angemessener
Mittel zur Sicherstellung ihrer Versorgung.
Arbeitsunfähige und Körperbehinderte haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.
Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und
Anstalten, die vom Staat für diesen Zweck eingerichtet oder unterstützt werden.
Die private Wohlfahrtspflege ist frei.
Art. 39
Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.
Abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragung bei örtlichen oder zentralen
Behörden darf auf die Gewerkschaften keinerlei Zwang ausgeübt werden.
Bedingung für die Eintragung ist die Gewährleistung einer demokratischen inneren
Struktur der Gewerkschaften durch die Satzung.
Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können in sich nach der
Anzahl der Mitglieder der einzelnen Gewerkschaften richtender gemeinsamer Vertretung
Tarifverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Branche, für die der Vertrag
abgeschlossen wird, verbindlich sind.
Art. 40
Das Streikrecht wird im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen
Regelung ausgeübt.
Art. 41
Die privatwirtschaftliche Betätigung ist frei.
Sie darf nicht im Widerspruch zum Allgemeinwohl stehen oder eine Beeinträchtigung der
Sicherheit, der Freiheit oder der Menschenwürde des einzelnen mit sich bringen.
Zwecks Ausrichtung und Abstimmung der öffentlichen und privaten Wirtschaftstätigkeit auf
soziale Ziele werden im Wege von Gesetzen geeignete Wirtschaftspläne und Maßnahmen der
Wirtschaftskontrolle festgelegt.
Art. 42
Das Eigentum ist öffentlich oder privat. Wirtschaftsgüter stehen im
Eigentum des Staates, juristischer Personen oder natürlicher Personen.
Das Privateigentum wird durch Gesetz anerkannt und gewährleistet. Art des Erwerbs und
Gebrauchs von Eigentum sowie Einschränkungen, die dem Ziel dienen, die soziale Funktion
des Eigentums sicherzustellen und dieses jedermann zugänglich zu machen, werden durch die
Gesetze bestimmt.
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit in den auf Grund eines Gesetzes
vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung erfolgen. Inhalt und Schranken der
gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge sowie die Anrechte des Staates an der Erbmasse
werden durch die Gesetze bestimmt.
Art. 43
Für gemeinnützige Zwecke können Einzelunternehmen
oder Unternehmen einer Branche, die der Versorgungswirtschaft oder dem Energiesektor
angehören oder die eine Monopolstellung innehaben und die für die Allgemeinheit von
vorrangigem Interesse sind, auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtlichen Trägern oder
Arbeitnehmer- und Verbrauchervereinigungen vorbehalten bzw. durch Enteignung gegen
Entschädigung diesen übertragen werden.
Art. 44
Zur Förderung der Ziele der rationellen Bodennutzung und der
Herbeiführung gerechter sozialer Verhältnisse werden dem privaten Grundbesitz durch das
Gesetz Schranken gesetzt. Die maximale Größe des privaten Grundbesitzes wird je nach
Region und Anbaugebiet gesetzlich festgelegt. Ödlanderschließung und die Überführung
des Großgrundbesitzes in bäuerlichen Grundbesitz werden auf Grund von Gesetzen
vorgeschrieben und gefördert. Kleine und mittlere bäuerliche Betriebe werden durch
Gesetzesmaßnahmen unterstützt.
Auf Grund von Gesetzen werden Förderungsmaßnahmen für die Berglandwirtschaft
angeordnet.
Art. 45
Die Republik anerkennt die soziale Funktion des auf dem Grundsatz der
Gegenseitigkeit aufbauenden und jede Privatspekulation ausschließenden
Genossenschaftswesens. Das Gesetz fördert die Entwicklung von Genossenschaften durch
geeignete Maßnahmen und gewährleistet durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ihre
Eigenart und Zielsetzung.
Auf Grund von Gesetzen werden Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Handwerks
getroffen.
Art. 46
Zum Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen
Aufwertung der Arbeit anerkennt die Republik, soweit dies mit den Erfordernissen der
Produktion in Einklang zu bringen ist, das Recht der Arbeitnehmer, in den durch die
Gesetze bestimmten Formen und innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen an der
Führung der Unternehmen mitzuwirken.
Art. 47
Die Republik fördert und schützt die Spartätigkeit in allen ihren
Formen; sie regelt, koordiniert und beaufsichtigt das Kreditwesen.
Sie begünstigt den Zugang des Kleinsparers zum Wohnungseigentum, zum landwirtschaftlichen
Kleinbesitz und zur direkten oder indirekten Anlage seiner Spargelder in Aktien der
Großunternehmen des Landes.
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