
Art. 1
Italien ist eine demokratische, auf die Arbeit gegründete Republik.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in den in der Verfassung vorgesehenen Formen und innerhalb der von der Verfassung gesetzten Grenzen ausgeübt.
Art. 2
Die Republik anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des Menschen sowohl als Einzelperson, als auch innerhalb der gesellschaftlichen Gruppen, in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet. Sie fordert die Erfüllung der unabdingbaren Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität.
Art. 3
Alle Staatsbürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse vor dem Gesetz gleich.
Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch faktische Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger der vollen Entfaltung der Person und der wirksamen Teilnahme aller arbeitenden Menschen an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.
Art. 4
Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.
Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, je nach seiner Befähigung und in freier Wahl einen Beruf auszuüben oder eine sonstige Aufgabe wahrzunehmen, die geeignet sind, zum materiellen und geistigen Fortschritt der Gesellschaft beizutragen.
Art. 5
Die Republik ist unteilbar. Sie anerkennt und fördert die Gebietskörperschaften. Sie verwirklicht in den vom Staat abhängigen Dienstbereichen eine weitestgehende Dezentralisierung der Verwaltung. Sie paßt Grundsätze und Formen der Gesetzgebung den Erfordernissen der Selbstverwaltung und Dezentralisierung an.
Art. 6
Die Republik schützt durch entsprechende Rechtsvorschriften die sprachlichen Minderheiten.
Art. 7
Der Staat und die katholische Kirche sind in ihrem jeweiligen Ordnungsbereich unabhängig und souverän.
Ihre Beziehungen zueinander sind in den Lateranverträgen geregelt. Eine Änderung dieser Verträge bedarf im Falle des Einverständnisses beider Parteien nicht des für Verfassungsänderungen vorgesehenen Verfahrens.
Art. 8
Alle religiösen Bekenntnisse sind vor dem Gesetz gleichermaßen frei.
Die nichtkatholischen Konfessionen haben das Recht, sich nach eigenen Satzungen eine Ordnung zu geben, soweit diese nicht der staatlichen Rechtsordnung widerspricht.
Ihre Beziehungen zum Staat werden auf Grund von Übereinkommen mit den jeweiligen Vertretungen gesetzlich geregelt.
Art. 9
Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur sowie die wissenschaftliche und technische Forschung.
Sie schützt die Landschaft wie auch das geschichtliche und künstlerische Erbe der Nation.
Art. 10
Die italienische Rechtsordnung paßt sich den allgemeinen Regeln des Völkerrechts an.
Die Rechtsstellung des Ausländers wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen und Verträgen gesetzlich geregelt.
Der Ausländer, der in seinem Lande an der effektiven Ausübung der von der italienischen Verfassung gewährleisteten demokratischen Freiheiten gehindert wird, genießt im Gebiet der Republik Asylrecht. Die Bedingungen des Asylrechts werden gesetzlich geregelt.
Die Auslieferung von Ausländern wegen politischer Vergehen ist unzulässig .
Art. 11
Italien lehnt den Krieg als Mittel des Angriffs auf die Freiheit anderer Völker und als Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten ab; unter der Bedingung der Gleichstellung mit den übrigen Staaten stimmt es den Souveränitätsbeschränkungen zu, die für eine den Frieden und die Gerechtigkeit unter den Völkern gewährleistende zwischenstaatliche Ordnung erforderlich sind; es fördert und begünstigt die auf diesen Zweck ausgerichteten internationalen Organisationen.
Art. 12
Die Flagge der Republik ist die italienische Trikolore: grün, weiß und rot, in drei senkrechten Streifen gleichen Ausmaßes.
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